Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten ist zudem der das Wahlrecht ausübende Vertreter oder Bevollmächtigte anzuführen. Ferner ist der Name des Wählers von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise