(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel, wenn nicht gemäß Abs. 3 andere Wahlsprengel festgelegt werden. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.
(2) Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen die Sprengelwahlbehörden aus der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern; für den Fall der Verhinderung treten ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ein. Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiterinnen bzw. die Sprengelwahlleiter und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(3) Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Ist gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes für das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet, so kann ein Wahlsprengel größer sein als das Gebiet einer Gemeinde. Die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt der Hauptwahlbehörde, die dabei den Grundsatz des geheimen Wahlrechts zu beachten hat. Die Hauptwahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen und zu veranlassen, dass sie von den betreffenden Gemeinden an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird. In jenen Fällen, in denen der Wahlsprengel größer ist als das Gebiet einer Gemeinde, ist festzulegen, bei welchem Gemeindeamt (Magistrat) die Sprengelwahlbehörde einzurichten ist.
(4) Die Hauptwahlbehörde hat gleichzeitig mit der Feststellung der Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzerinnen bzw. Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung zu verständigen, der Hauptwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vorschläge für die Ernennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede der Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Bis zum selben Zeitpunkt kann die stimmenstärkste Wählerinnen- bzw. Wählergruppe (§ 39 Abs.2) auch Vorschläge für die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erstatten.
(5) § 4 Abs. 5 bis 8 findet sinngemäß Anwendung. Als Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind möglichst die nach Abs. 4 vorgeschlagenen Personen zu bestellen.
(6) Die Hauptwahlbehörde hat zu veranlassen, dass die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden.
(7) Die Konstituierung der Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(8) Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbehörden einen Sitzungsraum und das erforderliche Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erforderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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