(1) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 1 und 3) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(2) Spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag sind über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Wahlzeit durch die Gemeinde(n) in geeigneter Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n), kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.
(4) Die Wahllokale und die für die Vornahme der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne und Wahlzelle sind von der Gemeinde, in deren Gebiet der Wahlsprengel liegt, bzw. wo im Fall des § 6 Abs. 3 letzter Satz die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, zur Verfügung zu stellen. Nach Möglichkeit soll ein entsprechender Warteraum für die Wahlberechtigten zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(5) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.
(6) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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