§ 38 § 38Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses — Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973
Rückverweise
(1) Die Hauptwahlbehörde hat nach Einlangen der Wahlakten die Stimmergebnisse der Sprengelwahlbehörden auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag für das ganze Land
a) die Summe der Wahlberechtigten festzustellen;
b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;
c) gemäß § 39 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 35 Mandate der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf die einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen aufteilen;
d) die auf die einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerbern dieser Wählerinnen- bzw. Wählergruppen nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberinnen- bzw. Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber der einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind;
e) den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei § 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet.
(3) Gemäß § 33 Abs. 11 des Gesetzes hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4) Von der Landwirtschaftskammer sind die Wahlakten jedenfalls bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses, die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 6) darüber hinaus bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der nächsten Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aufzubewahren.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden