Wurde eine Wahl für ungültig erklärt oder aufgehoben, so hat die Landesregierung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier Wochen durch Verordnung eine Wiederholungswahl auszuschreiben. Bei der Ausschreibung der Wiederholungswahl hat sich die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der festgestellten Verletzung des Wahlverfahrens von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(Anm: LGBl. Nr. 71/1996)
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