(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde vorzulegen.
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und genaue Anschriften anzugeben sind.
(3) Der Wahlvorschlag muß
a) die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,
b) die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 93 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers (Wohngemeinde ist dabei gesondert anzugeben), sowie
c) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten
enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.
(Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig.
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