(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(Anm: LGBl. Nr. 71/1996)
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