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Oberösterreich
Verordnungen
Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973
§ 25
§ 25 § 25
In Kraft seit 01. August 1973
Up-to-date
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§ 25 § 25 — Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973
Im Gesetz anzeigen
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Die Durchführung der Wahl steht der Sprengelwahlbehörde zu.
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