(1) Der Verhältnisanteil der Wählergruppen an den 35 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.
(2) Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben werden und unter jede dieser Wählergruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.
(3) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die fünfunddreißigste ist.
(4) Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.
(5) Wenn mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehen ist.
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