(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Kammermitglieder gemäß Abs. 3.
(2) Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes voraus,
a) dass natürliche Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind, ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und dass sie spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden;
b) daß juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind.
(Anm: LGBl.Nr. 92/2008)
(3) Gemäß § 3 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 3a des Gesetzes sind Kammermitglieder:
1. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter (Pächterinnen oder Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz der Vermögensarten landwirtschaftliches Vermögen und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 29 Z 1 oder 2 Bewertungsgesetz 1955 mit einer Größe von mindestens 2 ha oder von in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen und gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 29 Z 3, 4 oder 5 Bewertungsgesetz 1955 mit einem Einheitswert von insgesamt mindestens 1.500 Euro sind; maßgeblich ist der land- und forstwirtschaftliche Einheitswertbescheid;
2. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die in Oberösterreich eine selbständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2013, unterliegt, ausüben, ohne unter Z 1 zu fallen;
3. jedenfalls die Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2013, unterliegen, und sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessensvertretung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern angehören;
4. Personen, die einen Betrieb im Sinn der Z 1 oder 2 übertragen haben und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner, wenn sie ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin oder der Betriebsnachfolger Mitglied ist;
5. die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Verbände;
6. die leitenden Angestellten, die gemäß § 4 Z 3 des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der jeweils geltenden Fassung nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer sind;
7. natürliche Personen, die Eigentümer und Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 1 ha und weniger als 2 ha sind, und die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gemäß § 3a des Gesetzes erworben haben.
(Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)
(4) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
(5) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle natürlichen Personen, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie von der Wählbarkeit zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden. Wenn sich eine juristische Person oder rechtsfähige Personenmehrheit gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes um ein Mandat bewerben will, so müssen diese eine natürliche Person als Vertreterin oder Vertreter namhaft machen; diese Vertreterin oder dieser Vertreter ist wählbar, wenn sie oder er mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)
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