(1) Die Gemeinden haben spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag die Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse abzuschließen. Dies ist von den Bürgermeisterinnen bzw. den Bürgermeistern auf den Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnissen zu beurkunden.
(2) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Vertrauenspersonen der Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in die abgeschlossenen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse Einsicht zu nehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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