(1) Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 38 Abs. 3) von den Zustellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Im Verfahren ist das Parteiengehör zu wahren. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)
(2) Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben, worüber nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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