(1) Am 23. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, sie unverzüglich vollinhaltlich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und gleichzeitig deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden zu veranlassen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittelten Wählergruppensummen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste Nr. 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(5) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzer Schrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
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