LandesrechtKärntenVerordnungenNationalparkkomitee - Wahl der Grundbesitzervertreter

Nationalparkkomitee - Wahl der Grundbesitzervertreter

In Kraft seit 24. Juli 1992
Up-to-date

§ 1

§ 1

Allgemeines

(1) Die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewählt.

(2) Für jede Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, sind zwei Grundbesitzervertreter zu wählen.

(3) Die Wahl ist von jeder Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, durch Verordnung auszuschreiben. Die Wahl ist so zeitgerecht auszuschreiben, daß die neugewählten Grundbesitzervertreter innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Funktionsperiode der im Amte befindlichen Hauptvertreter bestellt werden können. Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmt sich die Frist für das Auflegen des Wählerverzeichnisses.

(4) Die Verordnung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden, die Anteil an einer Nationalparkregion haben, ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag und Information über die Medien kundzumachen.

§ 2

§ 2

Wahlleitung

(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Bürgermeister.

(2) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel hat die Gemeinde zur Verfügung zu stellen, die auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.

§ 3

§ 3

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind die Eigentümer von Grundstücken, die im Nationalpark liegen und insgesamt mindestens ein Ausmaß von einem Hektar umfassen, und die Eigentümer von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von einem Hektar umfassen, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

(2) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Sind mehrere Personen einzeln oder ist eine Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit zu ihrer Vertretung nach außen berufen, so kann das Wahlrecht nur von einer dieser Personen ausgeübt werden. Diese Person bedarf einer Vollmacht der zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder Personenmehrheit. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen im Sinne des Abs 2 eine Stimme abzugeben, wird dadurch nicht berührt.

§ 4

§ 4

Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten sind alphabetisch in ein Wählerverzeichnis einzutragen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Das Wählerverzeichnis hat je eine Rubrik für "abgegebene Stimme" und "Anmerkung" zu enthalten.

(2) Die Anlegung des Wählerverzeichnisses obliegt der Gemeinde.

§ 5

§ 5

Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zehn Tage zur Einsicht aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des Abs 3 und § 6 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in dem Wählerverzeichnis nur noch auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

§ 6

§ 6

Einsprüche

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Wahlberechtigte (§ 3) unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§ 5 Abs 2) schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Der Einspruch ist zu begründen. Alle Einsprüche, auch unbegründete, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

§ 7

§ 7

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Einwendungen beim Bürgermeister vorzubringen.

§ 8

§ 8

Entscheidung über Einsprüche

(1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach seinem Einlangen eine Einspruchskommission zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr 50/1991, findet Anwendung. Die Entscheidung der Einspruchskommission ist endgültig.

(2) Die Einspruchskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.

(3) Für jede Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, ist eine eigene Einspruchskommission zu wählen.

(4) Die Einspruchskommission ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(6) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 9

§ 9

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung der Einspruchskommission eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerrverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 10

§ 10

Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.

§ 11

§ 11

Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 12

§ 12

Wählbarkeit

Wählbar sind alle Eigentümer von Grundstücken, im Mindestausmaß von einem Hektar, die im Nationalpark liegen, und alle Eigentümer von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von einem Hektar umfassen, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

§ 13

§ 13

Einbringung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag ist spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr dem Bürgermeister vorzulegen. Dieser hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer, die den Wahlvorschlag zu unterschreiben haben. Im Wahlvorschlag sind die Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse der Bewerber anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Bürgermeister ist von diesem nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Bürgermeister glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Wird in einer Gemeinde nur ein einziger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren, und der einzige ordnungsgemäß eingebrachte Wahlvorschlag gilt als gewählt.

§ 14

§ 14

Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a) zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder;

b) die unterscheidende Bezeichnung des Wahlvorschlages;

c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Adresse).

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.

(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

§ 15

§ 15

Unterscheidende Bezeichnungen in den Wahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen tragen, so hat der Bürgermeister die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Bürgermeister die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Bewerbers aber dem Namen des Bewerbers eines anderen Wahlvorschlages gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Bürgermeister die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, sich auf unterscheidende Bezeichnungen zu einigen. Wird eine Einigung nicht erreicht, so hat der Bürgermeister die unterscheidende Bezeichnung festzusetzen.

§ 16

§ 16

Überprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Bürgermeister hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge jeweils nicht mehr als vier Bewerber enthalten, ob die Unterschriften echt und die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag mehr als vier Bewerber auf, so sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 14 Abs 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter entsprechend zu verständigen.

§ 17

§ 17

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr beim Bürgermeister einlangen.

§ 18

§ 18

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Bürgermeister aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.

§ 19

§ 19

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlvorschläge abzuschließen.

(2) Die Wahlvorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge der Zunamen der jeweils an erster Stelle im Wahlvorschlag angeführten Bewerber anzuführen. Sind die Zunamen gleich, so hat sich die Reihenfolge nach den Vornamen zu richten. Sind auch diese gleich, so hat über die Reihenfolge der Bürgermeister durch das Los zu entscheiden.

(3) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muß der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein.

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit des Wahlvorschlages nicht.

§ 20

§ 20

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

(1) Die jeweilige Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr beim Bürgermeister einlangen und von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Wählergruppe, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterschrieben hat, gefertigt sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber dem Bürgermeister auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

§ 21

§ 21

Wahlort, Verfügungen des Bürgermeisters

(1) Wahlort ist die Gemeinde.

(2) Der Bürgermeister bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften das zugehörige Wahllokal und die Wahlzeit. Das Wahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.

§ 22

§ 22

Wahllokal

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für den Bürgermeister, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderliche Wahlzelle mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen.

§ 23

§ 23

Wahlzelle

(1) Im Wahllokal muß eine Wahlzelle sein.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler den Stimmzettel in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die verhindert, daß der Wähler in der Wahlzelle beobachtet werden kann. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere auch durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die vom Bürgermeister abgeschlossenen und von ihm veröffentlichten Wahlvorschläge in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist dafür zu sorgen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 24

§ 24

Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

§ 25

§ 25

Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Kärnten haben. Die Wahlzeugen sind dem Bürgermeister spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Bürgermeister einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wohllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Bürgermeister vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der jeweiligen Wählergruppe zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 26

§ 26

Leitung der Wahl

(1) Die Leitung der Wahl steht dem Bürgermeister zu.

(2) Der Bürgermeister hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.

(3) Den Anordnungen des Bürgermeisters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

§ 27

§ 27

Beginn der Wahlhandlung

(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Bürgermeister eingeleitet. Der Wahlhandlung ist das abgeschlossene Wählerverzeichnis (§ 10) und ein vorbereitetes Abstimmungsverzeichnis zugrunde zu legen.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Bürgermeister zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß der Bürgermeister, seine etwaigen Hilfskräfte und die Wahlzeugen, sofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben.

§ 28

§ 28

Wahlkuverts

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 29

§ 29

Betreten des Wahllokales

(1) In das Wahllokal dürfen außer dem Bürgermeister nur dessen Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Bürgermeister verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 30

§ 30

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Bürgermeister. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

§ 31

§ 31

Identitätsfeststellung

(1) Jeder Wähler tritt vor den Bürgermeister, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht:

amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Führerscheine, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher, Studienbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er dem Bürgermeister persönlich bekannt ist.

§ 32

§ 32

Stimmenabgabe

(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Bürgermeister das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Der Bürgermeister hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Bürgermeister, der es ungeöffnet in die Wahlurne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor dem Bürgermeister durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Das Abstimmungsverzeichnis hat entsprechend der Anlage der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, LGBl Nr 9/1991, je eine Spalte für die fortlaufende Zahl, den Namen des Wählers, die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und Anmerkung zu enthalten.

§ 33

§ 33

Vermerke im Abstimmungs- und im Wählerverzeichnis durch den

Bürgermeister

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird vom Bürgermeister in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom Bürgermeister in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses vermerkt.

§ 34

§ 34

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht dem Bürgermeister nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung des Bürgermeisters muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 35

§ 35

Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der gemäß § 20 erfolgten Veröffentlichung und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Bezeichnungen der Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20,0 cm bis 22,0 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Gemeinde hergestellt werden.

(4) Die Gemeinde hat die amtlichen Stimmzettel in der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 20 v.H. der Wahlberechtigten, herstellen zu lassen.

(5) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Bürgermeister gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

§ 36

§ 36

Gültige Ausfüllung

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts neben jeder Bezeichnung der Wahlvorschläge vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Bezeichnung eines Wahlvorschlages oder durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge, eindeutig zu erkennen ist.

§ 37

§ 37

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1. auf allen Stimmzetteln der gleiche Wahlvorschlag vom Wähler bezeichnet wurde oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über den gewählten Wahlvorschlag ergibt oder

3. neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 38 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 38

§ 38

Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte,

3. kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde,

4. zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden oder

5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 39

§ 39

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler zugestimmt haben, erklärt der Bürgermeister die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur der Bürgermeister, dessen Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Der Bürgermeister stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Der Bürgermeister hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts,

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,

c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(4) Der Bürgermeister hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 40

§ 40

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann der Bürgermeister die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln vom Bürgermeister bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

§ 41

§ 41

Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Nach Ermittlung der abgegebenen gültigen Stimmen und der Summe der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen hat der Bürgermeister jenen Wahlvorschlag als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Entfallen auf mehrere Wahlvorschläge die gleiche Anzahl gültiger Stimmen, so entscheidet der Bürgermeister durch das Los.

§ 42

§ 42

Gewählte Bewerber, Ersatzmitglieder

(1) Die beiden Kandidaten des gewählten Wahlvorschlages stellen die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee.

(2) Die beiden auf den gewählten Wahlvorschlag ausdrücklich vorgeschlagenen Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat dieses Wahlvorschlages erledigt wird. Wird ein Mandat frei, hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages auf das freiwerdende Mandat als Vertreter der Grundbesitzer zu berufen.

(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

§ 43

§ 43

Niederschrift

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens beurkundet der Bürgermeister den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1. den Wahlvorgang, und zwar

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal) und den Wahltag,

b) den Namen des Bürgermeisters,

c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

e) die Anzahl der vorhandenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel,

f) die Entscheidungen des Bürgermeisters über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe,

g) sonstige Entscheidungen des Bürgermeisters, die während der Wahl gefaßt wurden,

h) die Feststellung des Bürgermeisters nach § 39 Abs 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

2. das Wahlergebnis, und zwar getrennt nach

a) Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b) Summe der ungültigen Stimmen,

c) Summe der gültigen Stimmen,

d) Summe der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen;

3. welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter Angabe des Zu- und Vornamens, des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse des Bewerbers.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a) das Wählerverzeichnis,

b) das Abstimmungsverzeichnis,

c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

d) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf vom Bürgermeister zu unterfertigen.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

(7) Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

§ 44

§ 44

Kundmachung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bzw. der Entfall des Abstimmungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs 3 sind binnen 24 Stunden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung muß mit dem Anschlagevermerk versehen werden.

§ 45

§ 45

Einspruch

(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag rechtzeitig vorgelegt hat, wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluß sein könnte, bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erhoben werden. Ein solcher Einspruch kann auch der Wahlwerber erheben, der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

(2) Der Bürgermeister hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung überprüft aufgrund der eingesandten Wahlakten die Wahlhandlung und entscheidet über den Einspruch endgültig. Ergibt sich aus den Wahlakten eine ziffernmäßig feststellbare Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landesregierung sogleich das Ergebnis richtigzustellen, die Kundmachung des Bürgermeisters für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu veröffentlichen. Ergibt sich, daß andere Verstöße gegen das Gesetz vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflußt haben könnten, so hat die Landesregierung die Wahl für nichtig zu erklären und die Wiederholung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für diese Wahl kann die Landesregierung die in dieser Verordnung auch vorgesehenen Fristen entsprechend abkürzen. Bei der neuerlichen Wahl brauchen die durch den Nichtigkeitsgrund nicht betroffenen Teile des früheren Wahlverfahrens nicht wiederholt zu werden. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welche von der Nichtigkeit nicht betroffenen Teile des Wahlverfahrens nicht wiederholt zu werden brauchen.

§ 46

§ 46

Kosten

Die mit der Wahl der Vertreter der Grundbesitzer verbundenen Kosten einschließlich der Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel trägt die Gemeinde.

§ 47

§ 47

Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Verordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so hat der Bürgermeister entsprechend vorzusorgen, daß ihm die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.