§ 35
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der gemäß § 20 erfolgten Veröffentlichung und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Bezeichnungen der Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20,0 cm bis 22,0 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Gemeinde hergestellt werden.
(4) Die Gemeinde hat die amtlichen Stimmzettel in der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 20 v.H. der Wahlberechtigten, herstellen zu lassen.
(5) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Bürgermeister gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
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