§ 25
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Kärnten haben. Die Wahlzeugen sind dem Bürgermeister spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Bürgermeister einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wohllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Bürgermeister vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der jeweiligen Wählergruppe zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
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