§ 36
Gültige Ausfüllung
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts neben jeder Bezeichnung der Wahlvorschläge vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen will.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Bezeichnung eines Wahlvorschlages oder durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge, eindeutig zu erkennen ist.
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