§ 39
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler zugestimmt haben, erklärt der Bürgermeister die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur der Bürgermeister, dessen Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Der Bürgermeister stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Der Bürgermeister hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts,
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
(4) Der Bürgermeister hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
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