§ 19
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlvorschläge abzuschließen.
(2) Die Wahlvorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge der Zunamen der jeweils an erster Stelle im Wahlvorschlag angeführten Bewerber anzuführen. Sind die Zunamen gleich, so hat sich die Reihenfolge nach den Vornamen zu richten. Sind auch diese gleich, so hat über die Reihenfolge der Bürgermeister durch das Los zu entscheiden.
(3) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muß der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein.
(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit des Wahlvorschlages nicht.
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