§ 45
Einspruch
(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag rechtzeitig vorgelegt hat, wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluß sein könnte, bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erhoben werden. Ein solcher Einspruch kann auch der Wahlwerber erheben, der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
(2) Der Bürgermeister hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung überprüft aufgrund der eingesandten Wahlakten die Wahlhandlung und entscheidet über den Einspruch endgültig. Ergibt sich aus den Wahlakten eine ziffernmäßig feststellbare Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landesregierung sogleich das Ergebnis richtigzustellen, die Kundmachung des Bürgermeisters für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu veröffentlichen. Ergibt sich, daß andere Verstöße gegen das Gesetz vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflußt haben könnten, so hat die Landesregierung die Wahl für nichtig zu erklären und die Wiederholung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für diese Wahl kann die Landesregierung die in dieser Verordnung auch vorgesehenen Fristen entsprechend abkürzen. Bei der neuerlichen Wahl brauchen die durch den Nichtigkeitsgrund nicht betroffenen Teile des früheren Wahlverfahrens nicht wiederholt zu werden. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welche von der Nichtigkeit nicht betroffenen Teile des Wahlverfahrens nicht wiederholt zu werden brauchen.
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