§ 47
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Verordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so hat der Bürgermeister entsprechend vorzusorgen, daß ihm die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise