§ 4
Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten sind alphabetisch in ein Wählerverzeichnis einzutragen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Das Wählerverzeichnis hat je eine Rubrik für "abgegebene Stimme" und "Anmerkung" zu enthalten.
(2) Die Anlegung des Wählerverzeichnisses obliegt der Gemeinde.
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