§ 32
Stimmenabgabe
(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Bürgermeister das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Der Bürgermeister hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Bürgermeister, der es ungeöffnet in die Wahlurne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor dem Bürgermeister durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Das Abstimmungsverzeichnis hat entsprechend der Anlage der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, LGBl Nr 9/1991, je eine Spalte für die fortlaufende Zahl, den Namen des Wählers, die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und Anmerkung zu enthalten.
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