§ 15
Unterscheidende Bezeichnungen in den Wahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen tragen, so hat der Bürgermeister die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Bürgermeister die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Bewerbers aber dem Namen des Bewerbers eines anderen Wahlvorschlages gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Bürgermeister die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, sich auf unterscheidende Bezeichnungen zu einigen. Wird eine Einigung nicht erreicht, so hat der Bürgermeister die unterscheidende Bezeichnung festzusetzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise