§ 16
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Bürgermeister hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge jeweils nicht mehr als vier Bewerber enthalten, ob die Unterschriften echt und die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag mehr als vier Bewerber auf, so sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 14 Abs 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter entsprechend zu verständigen.
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