§ 5
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zehn Tage zur Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des Abs 3 und § 6 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in dem Wählerverzeichnis nur noch auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
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