§ 29
Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer dem Bürgermeister nur dessen Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Bürgermeister verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
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