§ 37
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln der gleiche Wahlvorschlag vom Wähler bezeichnet wurde oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über den gewählten Wahlvorschlag ergibt oder
3. neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 38 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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