§ 10
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.
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Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.
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