LandesrechtKärntenVerordnungenNationalparkkomitee - Wahl der Grundbesitzervertreter§ 10

§ 10

In Kraft seit 24. Juli 1992
Up-to-date

§ 10

Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.

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