§ 18
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Bürgermeister aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.
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