§ 22
Wahllokal
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für den Bürgermeister, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderliche Wahlzelle mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen.
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