§ 3
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind die Eigentümer von Grundstücken, die im Nationalpark liegen und insgesamt mindestens ein Ausmaß von einem Hektar umfassen, und die Eigentümer von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von einem Hektar umfassen, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.
(2) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Sind mehrere Personen einzeln oder ist eine Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit zu ihrer Vertretung nach außen berufen, so kann das Wahlrecht nur von einer dieser Personen ausgeübt werden. Diese Person bedarf einer Vollmacht der zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder Personenmehrheit. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen im Sinne des Abs 2 eine Stimme abzugeben, wird dadurch nicht berührt.
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