§ 14
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder;
b) die unterscheidende Bezeichnung des Wahlvorschlages;
c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Adresse).
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.
(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
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