§ 23
Wahlzelle
(1) Im Wahllokal muß eine Wahlzelle sein.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler den Stimmzettel in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die verhindert, daß der Wähler in der Wahlzelle beobachtet werden kann. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere auch durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die vom Bürgermeister abgeschlossenen und von ihm veröffentlichten Wahlvorschläge in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist dafür zu sorgen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise