§ 6
Einsprüche
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Wahlberechtigte (§ 3) unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§ 5 Abs 2) schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Der Einspruch ist zu begründen. Alle Einsprüche, auch unbegründete, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise