§ 27
Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Bürgermeister eingeleitet. Der Wahlhandlung ist das abgeschlossene Wählerverzeichnis (§ 10) und ein vorbereitetes Abstimmungsverzeichnis zugrunde zu legen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Bürgermeister zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß der Bürgermeister, seine etwaigen Hilfskräfte und die Wahlzeugen, sofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben.
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