§ 21
Wahlort, Verfügungen des Bürgermeisters
(1) Wahlort ist die Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften das zugehörige Wahllokal und die Wahlzeit. Das Wahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.
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