§ 1
Allgemeines
(1) Die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewählt.
(2) Für jede Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, sind zwei Grundbesitzervertreter zu wählen.
(3) Die Wahl ist von jeder Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, durch Verordnung auszuschreiben. Die Wahl ist so zeitgerecht auszuschreiben, daß die neugewählten Grundbesitzervertreter innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Funktionsperiode der im Amte befindlichen Hauptvertreter bestellt werden können. Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmt sich die Frist für das Auflegen des Wählerverzeichnisses.
(4) Die Verordnung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden, die Anteil an einer Nationalparkregion haben, ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag und Information über die Medien kundzumachen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise