§ 12
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Eigentümer von Grundstücken, im Mindestausmaß von einem Hektar, die im Nationalpark liegen, und alle Eigentümer von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von einem Hektar umfassen, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.
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