§ 44
Kundmachung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bzw. der Entfall des Abstimmungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs 3 sind binnen 24 Stunden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung muß mit dem Anschlagevermerk versehen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise