§ 33
Vermerke im Abstimmungs- und im Wählerverzeichnis durch den
Bürgermeister
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird vom Bürgermeister in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom Bürgermeister in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses vermerkt.
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