§ 13
Einbringung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag ist spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr dem Bürgermeister vorzulegen. Dieser hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer, die den Wahlvorschlag zu unterschreiben haben. Im Wahlvorschlag sind die Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse der Bewerber anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Bürgermeister ist von diesem nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Bürgermeister glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Wird in einer Gemeinde nur ein einziger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren, und der einzige ordnungsgemäß eingebrachte Wahlvorschlag gilt als gewählt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise