§ 43
Niederschrift
(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens beurkundet der Bürgermeister den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. den Wahlvorgang, und zwar
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal) und den Wahltag,
b) den Namen des Bürgermeisters,
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
e) die Anzahl der vorhandenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel,
f) die Entscheidungen des Bürgermeisters über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe,
g) sonstige Entscheidungen des Bürgermeisters, die während der Wahl gefaßt wurden,
h) die Feststellung des Bürgermeisters nach § 39 Abs 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
2. das Wahlergebnis, und zwar getrennt nach
a) Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) Summe der ungültigen Stimmen,
c) Summe der gültigen Stimmen,
d) Summe der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen;
3. welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter Angabe des Zu- und Vornamens, des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse des Bewerbers.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis,
b) das Abstimmungsverzeichnis,
c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
d) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf vom Bürgermeister zu unterfertigen.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.
(7) Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
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