§ 8
Entscheidung über Einsprüche
(1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach seinem Einlangen eine Einspruchskommission zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr 50/1991, findet Anwendung. Die Entscheidung der Einspruchskommission ist endgültig.
(2) Die Einspruchskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
(3) Für jede Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, ist eine eigene Einspruchskommission zu wählen.
(4) Die Einspruchskommission ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(6) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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