§ 34
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht dem Bürgermeister nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung des Bürgermeisters muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
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