§ 41
Ermittlung der Wahlergebnisse
(1) Nach Ermittlung der abgegebenen gültigen Stimmen und der Summe der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen hat der Bürgermeister jenen Wahlvorschlag als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Entfallen auf mehrere Wahlvorschläge die gleiche Anzahl gültiger Stimmen, so entscheidet der Bürgermeister durch das Los.
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