§ 26
Leitung der Wahl
(1) Die Leitung der Wahl steht dem Bürgermeister zu.
(2) Der Bürgermeister hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(3) Den Anordnungen des Bürgermeisters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
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