§ 20
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Die jeweilige Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr beim Bürgermeister einlangen und von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Wählergruppe, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterschrieben hat, gefertigt sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber dem Bürgermeister auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
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