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Modellstellen-Verordnung

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1

Für die Festlegung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen sind die im 2. bis 3. Abschnitt dargestellten Differenzierungskriterien und Anforderungsstufen maßgeblich, weiters werden die Modellstellen jeweils einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zugeordnet.

2. Abschnitt

Schema B1

§ 2

§ 2 Führung I

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung I“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Gestaltung der Strategie für die eigene Gruppe oder Landesamtsdirektor-Stellvertreter.

2. Stufe 2: Gestaltung der Strategie für die eigene Gruppe mit Landesamtsdirektor-Stellvertreter.

3. Stufe 3: Gestaltung der Strategie für die Gesamtorganisation.

(3) Die Modellfunktion „Führung I“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
FUE_I1/3 Wirkungsreichweite Stufe 1 B1/24
FUE_I2/3 Wirkungsreichweite Stufe 2 B1/25
FUE_I3/3 Wirkungsreichweite Stufe 3 B1/26

§ 3

§ 3 Führung II

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung II“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

(2) Die Anforderungsstufen der Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Aktivitäten mit innovativem und konzeptionellem Charakter.

2. Stufe 2: Aktivitäten in der grundsätzlichen Konzeption und Strategie.

(3) Die Modellfunktion „Führung II“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
FUE_II1/2 Wirkungsreichweite Stufe 1 B1/22
FUE_II2/2 Wirkungsreichweite Stufe 2 B1/23

§ 4

§ 4 Führung III

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung III“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen der Führungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Führung von Führungskräften und/oder Expertinnen bzw. Experten.

2. Stufe 2: Führung von mehreren Führungsebenen.

(3) Die Modellfunktion „Führung III“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
FUE_III1/2 Führungskompetenz Stufe 1 B1/19
FUE_III2/2 Führungskompetenz Stufe 2 B1/20

§ 5

§ 5 Führung IV

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IV“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Entscheidungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach groben Richtlinien und Rahmenvorgaben.

2. Stufe 2: Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach konkreten Zielen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Vernetzter Fachbereich mit mehreren administrativen und fachlichen Schwerpunkten.

2. Stufe 2: Vernetzter Fachbereich mit fachbereichsübergreifenden Aktivitäten.

(4) Die Modellfunktion „Führung IV“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen den in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
FUE_IV1/4 Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1 B1/15
FUE_IV2a/4 Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2 B1/16
FUE_IV2b/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1 B1/16
FUE_IV3/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 B1/17
FUE_IV4/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 sowie die Erfüllung der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen B1/18

(5) Bei der direkten Führung von mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/18 erreicht werden.

§ 6

§ 6 Führung V

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung V“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und der Handlungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Ermessensentscheide, genaue Richtlinien, Schema.

2. Stufe 2: Entscheide bei individuellen Planungen, Dispositionen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Gleichartige Sachbereiche.

2. Stufe 2: Mehrere, verschiedene Sachbereiche.

(4) Die Modellfunktion „Führung V“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
FUE_V1/3 Handlungskompetenz Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1 B1/11
FUE_V2a/3 Handlungskompetenz Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2 B1/12
FUE_V2b/3 Handlungskompetenz Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1 B1/12
FUE_V3/3 Handlungskompetenz Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2 B1/13

§ 7

§ 7 Führung VI

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung VI“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und dem Umfang der Führungsverantwortung.

(2) Die Anforderungsstufen für den Umfang der Führungsverantwortung sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erstellen von Aufgaben für das Team.

2. Stufe 2: Erstellen von Aufgaben für das Team, auch Beurteilungen und Orientierungsgespräche.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Eingeschränkter Aufgabenbereich, in einem Sachgebiet.

2. Stufe 2: Eingeschränkter Aufgabenbereich, in mehreren Sachgebieten.

(4) Die Modellfunktion „Führung VI“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
FUE_VI1/4 Umfang der Führungsverantwortung Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1 B1/7
FUE_VI2a/4 Umfang der Führungsverantwortung Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2 B1/8
FUE_VI2b/4 Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1 B1/8
FUE_VI3/4 Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2 B1/9
FUE_VI4/4 Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2 sowie die direkte Führung von mehr als vier Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter B1/10

§ 8

§ 8 1. Führungsebene KRAGES

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „1. Führungsebene KRAGES“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit bis zu 300 Gesamtmitarbeiteranzahl.

2. Stufe 2: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit mehr als 300 und weniger als 900 Gesamtmitarbeiteranzahl oder Stabstellenleitung der Geschäftsführung inkl. Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterführung.

3. Stufe 3: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit mehr als 900 Gesamtmitarbeiteranzahl.

4. Stufe 4: Bereichsleitungen der Direktion - erweitertes Führungsteam der Geschäftsführung mit bis zu fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Bereich.

5. Stufe 5: Bereichsleitungen der Direktion - erweitertes Führungsteam der Geschäftsführung mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Bereich.

(3) Die Modellfunktion „1. Führungsebene KRAGES“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
FKRA_I1/5 Führungskompetenz Stufe 1 B1/19
FKRA_I2/5 Führungskompetenz Stufe 2 B1/20
FKRA_I3/5 Führungskompetenz Stufe 3 B1/21
FKRA_I4/5 Führungskompetenz Stufe 4 B1/22
FKRA_I5/5 Führungskompetenz Stufe 5 B1/23

§ 9

§ 9 2. Führungsebene KRAGES

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „2. Führungsebene KRAGES“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: 2. Führungsebene in den Krankenhäusern und Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterführung.

2. Stufe 2: 2. Führungsebene in den Krankenhäusern und zusätzliche außerordentliche über den zugewiesenen Bereich hinausgehende Tätigkeiten im Auftrag der 1. Führungsebene.

3. Stufe 3: Leitung eines Fachbereichs in der Direktion mit weniger als drei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und übergeordnete unternehmensweite fachliche Führung der dezentralen Organisationseinheiten.

4. Stufe 4: Leitung eines Fachbereichs in der Direktion mit mindestens drei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und übergeordnete unternehmensweite fachliche Führung der dezentralen Organisationseinheiten.

(3) Die Modellfunktion „2. Führungsebene KRAGES“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
FKRA_II1/4 Führungskompetenz Stufe 1 B1/15
FKRA_II2/4 Führungskompetenz Stufe 2 B1/16
FKRA_II3/4 Führungskompetenz Stufe 3 B1/17
FKRA_II4/4 Führungskompetenz Stufe 4 B1/18

§ 10

§ 10 Operative Führung im Krankenhaus

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Operative Führung im Krankenhaus“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Entscheidungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Bearbeitung fachspezifischer Aufträge nach groben Richtlinien und Rahmenvorgaben.

2. Stufe 2: Bearbeitung fachspezifischer Aufträge nach konkreten Zielen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Fachbereich mit mehreren administrativen und fachlichen Schwerpunkten.

2. Stufe 2: Fachbereich mit fachbereichsübergreifenden Aktivitäten.

(4) Die Modellfunktion „Operative Führung im Krankenhaus“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
OFKRA1/4 Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1 B1/9
OFKRA2a/4 Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2 B1/10
OFKRA2b/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1 B1/10
OFKRA3/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 B1/11
OFKRA4/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 sowie die direkte Führung von mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern B1/12

§ 11

§ 11 Strategische Expertinnen bzw. Experten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ ergeben sich aus der Selbstständigkeit.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erarbeitung von Strategien mit hohem innovativen Anteil für die Gesamtorganisation in einem Fachgebiet.

2. Stufe 2: Erarbeitung von Strategien mit hohem innovativen Anteil für die Gesamtorganisation in mehreren Fachgebieten.

(3) Die Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
STR_Exp1/2 Selbstständigkeit Stufe 1 B1/19
STR_Exp2/2 Selbstständigkeit Stufe 2 B1/20

§ 12

§ 12 Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Grobe Rahmenvorgaben.

2. Stufe 2: Konkrete Ziele, breiter Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel.

(3) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen.

2. Stufe 2: Erarbeitung von Lösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil für den eigenen Organisationsbereich.

3. Stufe 3: Erarbeitung von Lösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil mit Wirkung über mehrere Organisationsbereiche.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
VA_Exp1/4 Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 1 B1/15
VA_Exp2a/4 Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 2 B1/16
VA_Exp2b/4 Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 1 B1/16
VA_Exp3a/4 Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 3 B1/17
VA_Exp3b/4 Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 2 B1/17
VA_Exp 4/4 Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 3 B1/18

§ 13

§ 13 Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität des Fachbereichs.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität des Fachbereichs sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Abgegrenzt, überschaubar.

2. Stufe 2: Komplex, umfassend vielseitig, Koordination von Schnittstellen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Grad der Fachführung sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Fachliche Betreuung.

2. Stufe 2: Fachliche Kontrolle, Arbeitsverteilung.

3. Stufe 3: Prozessverantwortung, Durchsetzung von Vorgaben, Richtlinien.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
VA_Spz1/4 Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 1 B1/11
VA_Spz2a/4 Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 2 B1/12
VA_Spz2b/4 Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 1 B1/12
VA_Spz3a/4 Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 3 B1/13
VA_Spz3b/4 Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 2 B1/13
VA_Spz4/4 Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 3 B1/14

§ 14

§ 14 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ ergeben sich aus der Handlungskompetenz und der Komplexität der Sachbereiche.

(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Reaktiv: vielseitige Ausführungen nach grobem Auftrag.

2. Stufe 2: Aktiv: Vorbereitung, Durchführung der Fälle, Abstimmung der Planungen/Disposition auf individuell, wechselnde Situationen.

3. Stufe 3: Fachliche Betreuung, Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Sachbereiche sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Homogen: Breites Aufgabenspektrum innerhalb eines Sachbereiches.

2. Stufe 2: Heterogen: Breites Aufgabenspektrum in mehreren Sachbereichen.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
VA_Sb1/4 Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 1 B1/7
VA_Sb2a/4 Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 2 B1/8
VA_Sb2b/4 Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 1 B1/8
VA_Sb3a/4 Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 2 B1/9
VA_Sb3b/4 Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 1 B1/9
VA_Sb4/4 Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 2 B1/10

§ 15

§ 15 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Reaktive Bearbeitung: Klare, eng gesteckte Richtlinien/Vorgaben.

2. Stufe 2: Aktive Bearbeitung: Eigenständige Festlegungen in Ausführungen (Optimierung).

(3) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einzelne Stammaufgaben.

2. Stufe 2: Breites Aufgabenspektrum.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
VA_SbA1/3 Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 1 B1/4
VA_SbA2a/3 Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 2 B1/5
VA_SbA2b/3 Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 1 B1/5
VA_SbA3/3 Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 2 B1/6

§ 16

§ 16 Verwaltung/Administration Servicedienste

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbstständigkeit.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erhält Unterstützung, Überprüfung.

2. Stufe 2: Eigenständig.

(3) Die Anforderungsstufen für den Auftragscharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einzelne Aufträge - kein Eingriff in Arbeitsabläufe.

2. Stufe 2: Stammaufträge - Anpassung der Arbeitsabläufe im Rahmen dieser Aufgaben.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
VA_Sd1/3 Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 1 B1/1
VA_Sd2a/3 Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 2 B1/2
VA_Sd2b/3 Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 1 B1/2
VA_Sd3/3 Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 2 B1/3

§ 17

§ 17 Ärztliche Expertinnen bzw. Experten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Operative Umsetzung der behördlichen Aufgaben in der Gesundheitsversorgung.

2. Stufe 2: Entwicklung von Expertisen und Standards in gesundheitspolitischen Fragestellungen.

(3) Die Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
ARZ_Exp1/2 Wirkungsbereich Stufe 1 B1/17
ARZ_Exp2/2 Wirkungsbereich Stufe 2 B1/18

(4) Bei Amtsärztinnen bzw. Amtsärzten, die nicht als Führungskräfte in der formalen Organisationsstruktur abgebildet sind und mehr als fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter führen (Abs. 5), verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/18 erreicht werden.

(5) Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterführung ist definiert über nachstehende Aufgaben: Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel (Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht); Mitwirkung bei der Personalbeschaffung (Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung bis zur Trennung); Personalbetreuung und -entwicklung (Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikationen/Fähigkeiten, Mitarbeitergespräch, Förderung, Fortbildung); Direkte Personalführung (Organisation, Verantwortung für die Arbeitszeit, Urlaubsverbrauch, Krankenstände, etc).

§ 18

§ 18 Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Aufgaben-/Projektcharakter und Einsatzspektrum/Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für Einsatzspektrum/Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Abgegrenzte Projekte (Instandsetzungen) oder: Erarbeitung von Problemlösungen, abgeleitet aus bekannten, erprobten Fällen.

2. Stufe 2: Umfassende Vorhaben (Großprojekte, Generalsanierungen) oder: Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen mit hohem innovativen, konzeptionellen Anteil.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgaben-/Projektcharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Projekte, Instandsetzungen, Errichtungen, Behördenverfahren innerhalb eines vernetzten Fachplanungsthemas.

2. Stufe 2: Projekte, Instandsetzungen, Errichtungen, Behördenverfahren, innerhalb mehrerer vernetzter Fachplanungsthemen.

3. Stufe 3: Projekte, Instandsetzungen, Errichtungen, Behördenverfahren, innerhalb mehrerer vernetzter Fachplanungsthemen in Vorhaben mit divergierenden Zielsetzungen der Anspruchsgruppen.

(4) Die Modellfunktion „Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
T_Exp1/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 1 B1/15
T_Exp2a/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 2 B1/16
T_Exp2b/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 1 B1/16
T_Exp3a/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 3 B1/17
T_Exp3b/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 2 B1/17
T_Exp4/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 3 B1/18

§ 19

§ 19 Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Aufgabentiefe.

(2) Die Anforderungsstufen für die Aufgabentiefe sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routineaufgaben mit Standardwerkzeugen, Dokumentationen, Aktualisierungen.

2. Stufe 2: Vielseitige „All-round“-Aufgaben.

3. Stufe 3: Komplexe Aufgaben mit profunden Werkzeugen, Analysen, komplexe Berechnungen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Klar abgegrenzter Fachbereich.

2. Stufe 2: Fachbereich mit starker Vernetzung zu anderen Fachbereichen.

(4) Die Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
T_Spz1/4 Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1 B1/11
T_Spz2a/4 Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2 B1/12
T_Spz2b/4 Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1 B1/12
T_Spz3a/4 Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 B1/13
T_Spz3b/4 Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 1 B1/13
T_Spz4/4 Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 2 B1/14

§ 20

§ 20 Technische Sachbearbeitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ergeben sich aus Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern und der Entscheidungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Selbstständige Ausführung der zugeteilten Aufgaben.

2. Stufe 2: Planungen, Dispositionen in Routinefällen, Ermessensentscheide.

3. Stufe 3: Fachliche Betreuung anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

(3) Die Anforderungsstufen für Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Informationsaustausch, fachliche Auskünfte im eigenen Arbeitsbereich.

2. Stufe 2: Beratung, Abklärung von Maßnahmen in Routinefällen.

(4) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
T_Sb1/4 Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 1 B1/7
T_Sb2a/4 Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 2 B1/8
T_Sb2b/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 1 B1/8
T_Sb3a/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 2 B1/9
T_Sb3b/4 Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 1 B1/9
T_Sb4/4 Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 2 B1/10

§ 21

§ 21 Technische Sachbearbeitung Allgemein

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routinearbeiten nach klaren Vorgaben.

2. Stufe 2: Eigenständige Aufgaben, Ermessensentscheide.

(3) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
T_SbA1/2 Handlungsspielraum Stufe 1 B1/5
T_SbA2/2 Handlungsspielraum Stufe 2 B1/6

§ 22

§ 22 Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ergeben sich aus dem Planungscharakter und der Fachführung.

(2) Die Anforderungsstufen für die Fachführung sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Laufend fachliche Führung von Einzelpersonen oder kleiner Teams (weniger als vier Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter)/Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen, Kontrolle von Arbeitsabläufen.

2. Stufe 2: Erteilung von Aufträgen in Teams, Fortschritts- und Ergebniskontrolle, Teamgröße: mindestens vier Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

(3) Die Anforderungsstufen für den Planungscharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Planung von Routineprozessen.

2. Stufe 2: Individuelle Planung, ständig wechselnde Situationen/Vorgaben.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
IN_sFa1/3 Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 1 B1/9
IN_sFa2a/3 Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 2 B1/10
IN_sFa2b/3 Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 1 B1/10
IN_sFa3/3 Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 2 B1/11

§ 23

§ 23 Infrastruktur Anlagenbetreuung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ ergeben sich aus der Anlagenkomplexität und dem Eingriffsniveau.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anlagenkomplexität sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einzelne, isolierte Anlagen.

2. Stufe 2: Mehrere, vernetzte Anlagen, komplexe Systeme.

(3) Die Anforderungsstufen für das Eingriffsniveau sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Konventionelle Prozessregelung.

2. Stufe 2: Leitstand, mehrere Eingriffsgrößen.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
IN_Anl1/3 Anlagenkomplexität Stufe 1 und Eingriffsniveau Stufe 1 B1/8
IN_Anl2a/3 Anlagenkomplexität Stufe 1 und Eingriffsniveau Stufe 2 B1/9
IN_Anl2b/3 Anlagenkomplexität Stufe 2 und Eingriffsniveau Stufe 1 B1/9
IN_Anl3/3 Anlagenkomplexität Stufe 2 und Eingriffsniveau Stufe 2 B1/10

§ 24

§ 24 Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.

(2) Die Anforderungsstufen für die Professionalität sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routine Instandhaltung oder Verrichtungen (üblicherweise Lehrausbildung im Umfang von drei Jahren).

2. Stufe 2: Spezialisierte Instandhaltung, Anfertigung (üblicherweise Lehrausbildung im Umfang von mehr als drei Jahren oder qualifizierte Zusatzausbildung).

(3) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Rahmenaufträge, Anpassungen/Optimierungen innerhalb dieser Rahmenaufträge.

2. Stufe 2: Eigenständiges Aufgabengebiet, Planungen/Dispositionen innerhalb genauer Richtlinien.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
IN_Fa1/3 Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1 B1/6
IN_Fa2a/3 Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 2 B1/7
IN_Fa2b/3 Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 1 B1/7
IN_Fa3/3 Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2 B1/8

§ 25

§ 25 Infrastruktur Assistenzdienst

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ ergeben sich aus dem Ausführungscharakter und der Belastungssituation.

(2) Die Anforderungsstufen für den Ausführungscharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routinetätigkeiten.

2. Stufe 2: Mithilfe bei Facharbeiten.

3. Stufe 3: Weitgehend selbstständige Ausführung der zugeteilten Facharbeiten.

(3) Die Anforderungsstufen für die Belastungssituation sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Geringe körperliche Beanspruchung/Umgebungseinflüsse (Abs. 6) schwacher Intensität.

2. Stufe 2: Beanspruchung bei Körperarbeit freie Haltung und/oder Umwelteinflüsse (Abs. 6) mittlerer Intensität.

3. Stufe 3: Körperarbeit bei schwieriger Haltung und/oder mehrere Umgebungseinflüsse (Abs. 6) bei mittlerer Intensität.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
IN_Ass1/5 Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 1 B1/1
IN_Ass2a/5 Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 2 B1/2
IN_Ass2b/5 Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 1 B1/2
IN_Ass3a/5 Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 3 B1/3
IN_Ass3b/5 Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 2 B1/3
IN_Ass3c/5 Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 1 B1/3
IN_Ass4a/5 Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 3 B1/4
IN_Ass4b/5 Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 2 B1/4
IN_Ass5/5 Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 3 B1/5

(5) Bei Vorarbeitertätigkeiten verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/5 erreicht werden.

(6) Umgebungseinflüsse sind: Lärm, Lichtmangel, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr.

§ 26

§ 26 IKT Systemberatung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ergeben sich aus dem Integrationsgrad und dem Innovationsgrad.

(2) Die Anforderungsstufen für den Innovationsgrad sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Neugestaltung von Prozessen nach konkreten Zielvorgaben.

2. Stufe 2: Neugestaltung von Prozessen nach generellen Zielen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Integrationsgrad sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Prozesssegmente, abgegrenzte, überschaubare Prozesse.

2. Stufe 2: Gesamtprozesse, komplexe Prozesse.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
IKT_Sb1/3 Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 1 B1/16
IKT_Sb2a/3 Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 2 B1/17
IKT_Sb2b/3 Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 1 B1/17
IKT_Sb3/3 Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 2 B1/18

§ 27

§ 27 IKT Systementwicklung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ergeben sich aus dem Innovationsgrad/Integrationsgrad und dem IT-Projekteinsatz.

(2) Die Anforderungsstufen für den IT-Projekteinsatz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Projektkoordination und Entwicklung (organisatorisch/fachlich/technisch).

2. Stufe 2: Projektleitung und Projektsteuerung umfassend vernetzt, Verantwortung für die Umsetzung.

(3) Die Anforderungsstufen für den Innovationsgrad/Integrationsgrad sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Großteils konventionelle, bekannte Abläufe/Anforderungen bei überschaubaren klar abgegrenzten Systemen/Prozessen.

2. Stufe 2: Adaptierung bekannter Lösungen auf individuell wechselnde Abläufe/Anforderungen bei komplexen, schnittstellenintensiven Prozessen.

3. Stufe 3: Entwicklung neuer Lösungen mit innovativem, konzeptionellem Anteil in einem komplexen organisatorischen Umfeld.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
IKT_Se1/4 IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 1 B1/12
IKT_Se2a/4 IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 2 B1/13
IKT_Se2b/4 IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 1 B1/13
IKT_Se3a/4 IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 3 B1/14
IKT_Se3b/4 IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 2 B1/14
IKT_Se4/4 IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 3 B1/15

§ 28

§ 28 IKT Systemadministration und Systembetrieb

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und der Komplexität der Systeme.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Systeme sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Betreuung von Teilsystemen.

2. Stufe 2: Betreuung von vernetzten Gesamtsystemen, Optimierung von Schnittstellen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabencharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Eindeutigkeit, klar definierte Aufgaben/Aufträge.

2. Stufe 2: Festlegung von Maßnahmen für Vorgangsweisen in Routinefällen.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
IKT_Sa1/3 Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 1 B1/9
IKT_Sa2a/3 Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 2 B1/10
IKT_Sa2b/3 Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 1 B1/10
IKT_Sa3/3 Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2 B1/11

§ 29

§ 29 IKT Support

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Support“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routineaufgaben nach eindeutigen Arbeitsanweisungen.

2. Stufe 2: Ermessensentscheide innerhalb von Richtlinien/Betriebsvorschriften.

(3) Die Modellfunktion „IKT Support“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
IKT_Sup1/2 Handlungsspielraum Stufe 1 B1/7
IKT_Sup2/2 Handlungsspielraum Stufe 2 B1/8

§ 30

§ 30 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Grobe Rahmenvorgaben.

2. Stufe 2: Konkrete Ziele, breiter Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel.

(3) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erkennen/Entwickeln von maßgeschneiderten Lösungen für den Fachbereich.

2. Stufe 2: Erkennen/Entwickeln von maßgeschneiderten Lösungen für den Fachbereich mit fachlicher Betreuung/Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen.

(4) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Gehaltsband
SA_Exp1/3 Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 1 B1/15
SA_Exp2a/3 Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 2 B1/16
SA_Exp2b/3 Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 1 B1/16
SA_Exp3/3 Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 2 B1/17

§ 31

§ 31 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) und Umsetzung und/oder Weiterentwicklung von vorliegenden Analysen.

2. Stufe 2: Entwicklung von komplexen Empfehlungen. Analyse und Beurteilung von Sachverhalten mit erheblicher Veränderungsdynamik in unmittelbaren Krisensituationen.

3. Stufe 3: Akute Risikoeinschätzung und Einleitung geeigneter Schutz- bzw. Hilfsmaßnahmen in Fallverantwortung (Eingriff in Grundrechte zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen).

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
SAD_Spz1/3 Lösungsprozess Stufe 1 B1/11
SAD_Spz2/3 Lösungsprozess Stufe 2 B1/12
SAD_Spz3/3 Lösungsprozess Stufe 3 B1/13

§ 32

§ 32 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Beratung von Menschen in sozialproblematischen Fällen.

2. Stufe 2: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) nach Analyse ihrer spezifischen Situation.

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
SAD_Sb1/2 Lösungsprozess Stufe 1 B1/9
SAD_Sb2/2 Lösungsprozess Stufe 2 B1/10

§ 33

§ 33 Pädagoginnen bzw. Pädagogen

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Lehrtätigkeit.

2. Stufe 2: Lehrerinnen bzw. Lehrer mit organisatorischen Zusatzaufgaben.

3. Stufe 3: Lehrerinnen bzw. Lehrer, die die Organisation und Steuerung der Bildungseinrichtung innehaben. Beurteilung von Lehrkräften und Stellenbewerberinnen bzw. Stellenbewerbern, Personalplanung und -entwicklung, Erarbeitung und Aktualisierung von Lehrplänen, fachliche und pädagogische Betreuung von Lehrerinnen bzw. Lehrern, Mitwirkung bei der Budgetplanung.

(3) Die Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
PAED_1/3 Wirkungsbereich Stufe 1 B1/11
PAED_2/3 Wirkungsbereich Stufe 2 B1/12
PAED_3/3 Wirkungsbereich Stufe 3 B1/13

§ 34

§ 34 Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer

(1) Die Modellfunktion „Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
pKsb_1/1 B1/9

§ 34a

§ 34a Emergency Communication Nurse

Die Modellfunktion „Emergency Communication Nurse“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
Si_ECN1/1 B1/9

§ 34b

§ 34b Disponentin bzw. Disponent

Die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
Si_Dis1/1 B1/9

§ 34c

§ 34c Calltaker

Die Modellfunktion „Calltaker“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
Si_Cal1/1 B1/6

3. Abschnitt

Schema B2

§ 35

§ 35 Ärztliche Leitung

Die Modellfunktion „Ärztliche Leitung“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
AEL1/1 B2/25

§ 36

§ 36 Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ ergeben sich aus der Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter.

2. Stufe 2: Abteilungsvorständinnen bzw. Abteilungsvorstände.

(3) Die Modellfunktion „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
EFUE1/2 Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten Stufe 1 B2/23
EFUE2/2 Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten Stufe 2 B2/24

§ 37

§ 37 Erste Oberärztinnen bzw. Oberärzte

Die Modellfunktion „Erste Oberärztinnen bzw. Oberärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
EOA1/1 B2/22

§ 38

§ 38 Oberärztinnen bzw. Oberärzte mit Spezialgebiet

Die Modellfunktion „Oberärztinnen bzw. Oberärzte mit Spezialgebiet“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
OA_SPZ1/1 B2/21

§ 39

§ 39 Oberärztinnen bzw. Oberärzte

Die Modellfunktion „Oberärztinnen bzw. Oberärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
OA1/1 B2/20

§ 40

§ 40 Fachärztinnen bzw. Fachärzte

Die Modellfunktion „Fachärztinnen bzw. Fachärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
FA1/1 B2/19

§ 41

§ 41 Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Eigenständige Ausführung sämtlicher Aufgaben einer Stations- oder Ambulanzärztin bzw. eines Stations- oder Ambulanzarztes.

2. Stufe 2: Unterstützung der Abteilungsvorständin bzw. des Abteilungsvorstandes/der Ersten Oberärztin bzw. des Ersten Oberarztes bei der Organisation und Steuerung der Station.

(3) Die Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
AM1/2 Aufgabenbereich Stufe 1 B2/17
AM2/2 Aufgabenbereich Stufe 2 B2/18

§ 42

§ 42 Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Monate 1 bis 12 der Ausbildung.

2. Stufe 2: Monate 13 bis 24 der Ausbildung.

3. Stufe 3: Monate 25 bis 36 der Ausbildung.

4. Stufe 4: Monate 37 bis 52 der Ausbildung.

5. Stufe 5: Monate 53 bis zum Abschluss der Ausbildung.

(3) Die Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
AUS_FA1/5 Ausbildungszeiten Stufe 1 B2/13
AUS_FA2/5 Ausbildungszeiten Stufe 2 B2/14
AUS_FA3/5 Ausbildungszeiten Stufe 3 B2/15
AUS_FA4/5 Ausbildungszeiten Stufe 4 B2/16
AUS_FA5/5 Ausbildungszeiten Stufe 5 B2/17

§ 43

§ 43 Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erstes Jahr der Ausbildung.

2. Stufe 2: Zweites Jahr der Ausbildung.

3. Stufe 3: Drittes Jahr der Ausbildung.

(3) Die Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
AUS_AM1/3 Ausbildungszeiten Stufe 1 B2/13
AUS_AM2/3 Ausbildungszeiten Stufe 2 B2/14
AUS_AM3/3 Ausbildungszeiten Stufe 3 B2/15

§ 44

§ 44 Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Monate 1 bis 16 der Ausbildung.

2. Stufe 2: Monate 17 bis 32 der Ausbildung.

3. Stufe 3: Monate 33 bis 48 der Ausbildung.

4. Stufe 4: Monate 49 bis zum Abschluss der Ausbildung.

(3) Die Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
AUS1/4 Ausbildungszeiten Stufe 1 B2/14
AUS2/4 Ausbildungszeiten Stufe 2 B2/15
AUS3/4 Ausbildungszeiten Stufe 3 B2/16
AUS4/4 Ausbildungszeiten Stufe 4 B2/17

§ 45

§ 45 Basisausbildung

Die Modellfunktion „Basisausbildung“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
BAUS1/1 B2/13

§ 46

§ 46 Pflegeexpertinnen bzw. Pflegeexperten

Die Modellfunktion „Pflegeexpertinnen bzw. Pflegeexperten“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
PE1/1 B2/14

§ 47

§ 47 Mittleres und Basales Pflegemanagement

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ ergeben sich aus der direkten Führungsspanne und dem Aufgabenbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für die direkte Führungsspanne sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: 7 bis 10 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

2. Stufe 2: 11 bis 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

3. Stufe 3: mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einsatz in Pflegestandardsituationen (Bettenstation) und Ambulanzbereichen.

2. Stufe 2: Einsatz auf Intensivpflege, Anästhesiepflege, Nierenersatztherapie, der Pflege im Operationsbereich.

(4) Die Modellfunktion „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
MB_PFM1/4 Direkte Führungsspanne Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1 B2/11
MB_PFM2a/4 Direkte Führungsspanne Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2 B2/12
MB_PFM2b/4 Direkte Führungsspanne Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1 B2/12
MB_PFM3a/4 Direkte Führungsspanne Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2 B2/13
MB_PFM3b/4 Direkte Führungsspanne Stufe 3 und Aufgabenbereich Stufe 1 B2/13
MB_PFM4/4 Direkte Führungsspanne Stufe 3 und Aufgabenbereich Stufe 2 B2/14

(5) Messgröße für die Führungsspanne ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Die Zuordnung im Aspekt Führungsspanne wird nur unter der Voraussetzung angepasst, dass sich die Führungsspanne für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ändert.

§ 48

§ 48 Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Lehrtätigkeit.

2. Stufe 2: Zusätzlich zur Lehrtätigkeit: Koordination, fachliche Führung und Beratung von Kolleginnen und Kollegen.

(3) Die Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
LE1/2 Wirkungsbreite Stufe 1 B2/11
LE2/2 Wirkungsbreite Stufe 2 B2/12

§ 49

§ 49 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einsatz auf der Bettenstation entsprechend dem in den §§ 14, 14a, 15 und 16 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, beschriebenen Aufgabenbereich.

2. Stufe 2: Zusätzlich zu Stufe 1 Einsatz auf/als/in:

a) Diabetesberatung

b) Stomaberatung

c) Wundmanagement

d) Breast Care

e) Praxisanleitung (Fachführung, Auftragserteilung, Fortschritts- und Ergebniskontrolle, Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen)

f) Qualitätsmanagerinnen bzw. Qualitätsmanager

g) Riskmanagerinnen bzw. Riskmanager

h) Sterilgutversorgung

i) Entlassungsmanagement

j) Demenz

3. Stufe 3: Einsatz auf/als/in:

a) Intensivpflege

b) Anästhesiepflege

c) Pflege bei Nierenersatztherapie

d) Pflege im Operationsbereich

e) Kinder- und Jugendlichen Pflege/Kinderintensiv Pflege

f) Krankenhaushygiene

g) Psychiatrische Pflege

(3) Die Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
DGKP1/3 Wirkungsbreite Stufe 1 B2/9
DGKP2/3 Wirkungsbreite Stufe 2 B2/10
DGKP3/3 Wirkungsbreite Stufe 3 B2/11

(4) Bei einer Beförderung von der ersten (DGKP1/3) auf die dritte (DGKP3/3) Modellstelle erfolgt die Zuordnung während der Einarbeitung in das Aufgabengebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren auf die zweite Modellstelle (DGKP2/3, Gehaltsband B2/10).

§ 50

§ 50 Assistenzberufe der Pflege

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ ergeben sich aus dem Aufgabengebiet.

(2) Die Anforderungsstufen für das Aufgabengebiet sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einzelne Aufträge, kein Eingriff in Arbeitsabläufe: Patiententransport mit Basisausbildung, Versorgungsassistenz mit Basisausbildung.

2. Stufe 2: Stamm-/Routineaufgaben in einem Aufgabengebiet: Medizinische Assistenzberufe.

3. Stufe 3: Einsatz im § 83 GuKG beschriebenen Aufgabengebiet oder Einsatz in mindestens zwei Aufgabengebieten (Sparten) der Assistenzberufe.

4. Stufe 4: Einsatz in den §§ 83 und 83a GuKG beschriebenen Aufgabengebieten.

(3) Die Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
ASS_PF1/4 Aufgabengebiet Stufe 1 B2/4
ASS_PF2/4 Aufgabengebiet Stufe 2 B2/5
ASS_PF3/4 Aufgabengebiet Stufe 3 B2/6
ASS_PF4/4 Aufgabengebiet Stufe 4 B2/7

§ 51

§ 51 MTD Expertinnen bzw. Experten

Die Modellfunktion „MTD Expertinnen bzw. Experten“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
MTD_EX1/1 B2/14

§ 52

§ 52 Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ ergeben sich aus der direkten Führungsspanne.

(2) Die Anforderungsstufen für die direkte Führungsspanne sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: 7 bis 10 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

2. Stufe 2: 11 bis 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

3. Stufe 3: mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

(3) Die Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
LT_MTD1/3 Direkte Führungsspanne Stufe 1 B2/12
LT_MTD2/3 Direkte Führungsspanne Stufe 2 B2/13
LT_MTD3/3 Direkte Führungsspanne Stufe 3 B2/14

(4) Messgröße für die Führungsspanne ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Die Zuordnung im Aspekt Führungsspanne wird nur unter der Voraussetzung angepasst, dass sich die Führungsspanne für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ändert.

§ 53

§ 53 Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Standardaufgaben, Routineaufgaben.

2. Stufe 2: Anspruchsvolle Zusatzaufgaben, die eine qualifiziertere Zusatzausbildung erfordern, breiter interdisziplinärer Einsatz, fachliche Betreuung, Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen und Auszubildenden.

(3) Die Modellfunktion „Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
MTD1/2 Aufgabenbereich Stufe 1 B2/10
MTD2/2 Aufgabenbereich Stufe 2 B2/11

(4) Derartige Zusatzaufgaben sind: Qualitätsmanagement, Organisation und Planung der Station, Koordination von Projekten, Geräte-/Parameterverantwortung, Stillambulanz, Vortragende bei Fortbildungsveranstaltungen, etc.

§ 54

§ 54 Medizinisch-Technischer Fachdienst

Die Modellfunktion „Medizinisch-Technischer Fachdienst“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:

Bezeichnung Gehaltsband
MTF1/1 B2/8

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 55

§ 55 Verweisung auf Bundesgesetze

Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist dieses in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019.

§ 56

§ 56 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) §§ 34a bis 34c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.