(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IV“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Entscheidungskompetenz.
(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach groben Richtlinien und Rahmenvorgaben.
2. Stufe 2: Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach konkreten Zielen.
(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Vernetzter Fachbereich mit mehreren administrativen und fachlichen Schwerpunkten.
2. Stufe 2: Vernetzter Fachbereich mit fachbereichsübergreifenden Aktivitäten.
(4) Die Modellfunktion „Führung IV“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen den in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Gehaltsband |
FUE_IV1/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1 | B1/15 |
FUE_IV2a/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2 | B1/16 |
FUE_IV2b/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1 | B1/16 |
FUE_IV3/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 | B1/17 |
FUE_IV4/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 sowie die Erfüllung der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen | B1/18 |
(5) Bei der direkten Führung von mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/18 erreicht werden.
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